8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziel nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug aus das von Von Hoefer Services bekannt gegebene Bank- oder Postscheckkonto zu überweisen.
8.2 Das Entgelt für Leistungen aus Langzeitverträgen, ist die Wertstellung zum 28ten eines jeden Monats, eingehend auf das Konto der Von Hoefer Services. Ab dem 29ten eines jeden Monats befindet sich der Auftraggeber in Verzug. Sollte dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, so ist die Wertstellung jeweils am vorhergehenden Werktag vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag in Höhe von 200% in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet. Bei Zahlungsverzug ist Von Hoefer Services berechtigt, ein Inkassobüro mit der Eintreibung seiner Forderung zu beauftragen.
8.3 Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte Von Hoefer Services nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegebene werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.
8.4 Werden von Von Hoefer Services Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung dem Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.
8.5 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist Von Hoefer Services berechtigt, Verzugszinsen mit 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei Schadensersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können.
8.6 Das Personal von Von Hoefer Services ist nicht zum Inkasso berechtigt. Trotzdem geleistete Zahlungen an das Personal entbinden den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der Von Hoefer Services zustehenden Vergütung.
8.7 Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungspflichten von Von Hoefer Services nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann Von Hoefer Services bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Von Hoefer Services bleibt jedoch überlassen, die Höhe des Anspruchs nicht im Einzelnen darzulegen und statt dessen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 50% des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass Von Hoefer Services durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringer Höhe entstanden ist.